Elektronische Patientenakte — ein Jahr nach dem Pflicht-Rollout
Seit dem 15. Januar 2025 ist die ePA Opt-out-pflichtig. Die technische Anbindung läuft, die strukturierte Befüllung stockt — und die kulturelle Akzeptanz ist 2026 das eigentliche Problem.
Am 15. Januar 2025 ist die elektronische Patientenakte in eine neue Phase getreten. Aus dem Opt-in-System, das seit 2021 mit mäßigem Erfolg lief (knapp eine Million aktiv angelegte ePAs in vier Jahren), wurde ein Opt-out-System. Das Digital-Gesetz vom März 2024 (DigiG, BGBl. I S. 449) hat den Mechanismus umgekehrt: Wer als gesetzlich versicherte Person nicht aktiv widersprochen hat, dem hat die Krankenkasse seit Januar 2025 automatisch eine ePA angelegt. Anderthalb Jahre später lassen sich erste belastbare Aussagen treffen. Sie sind gemischter, als die offizielle Kommunikation des BMG nahelegt.
Wie viele Menschen haben heute eine ePA
Die Zahlen der gematik und der Spitzenverbände der Krankenkassen (Stand Mai 2026, monatlicher Monitoringbericht):
- Rund 90 Prozent der gesetzlich Versicherten haben eine angelegte ePA. Das sind etwa 65 Millionen Menschen.
- Etwa 6 Prozent haben aktiv widersprochen — also rund 4,3 Millionen Menschen.
- Rund 4 Prozent stehen aus verschiedenen Gründen außerhalb des Rollouts (Versichertenwechsel im laufenden Verfahren, technische Sonderkonstellationen, in seltenen Fällen Kassenzuordnung in Klärung).
Die Widerspruchsquote von 6 Prozent liegt deutlich unter dem, was die Datenschutzdebatte 2024 erwarten ließ. Im Vorfeld hatten der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) und verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen mit Widerspruchsquoten zwischen 15 und 25 Prozent gerechnet. Die tatsächliche Quote zeigt: Die Schwellen des aktiven Widerspruchs sind höher als die der schweigenden Akzeptanz — ein bekannter Befund aus der Verhaltensökonomie, der hier praktisch wirksam wird.
Die privat Versicherten sind in der Pflicht-Logik nicht erfasst. Die Privatkassen haben überwiegend ein Opt-in-Modell, die Verbreitung liegt entsprechend bei rund 18 Prozent — ähnlich der Vor-Reform-Quote in der GKV.
Wer die ePA befüllt
Hier wird es differenzierter. Die Pflicht zur Befüllung läuft gestaffelt:
- Krankenhäuser sind seit dem 1. Juli 2025 zur strukturierten Befüllung mit Entlassbriefen und definierten Befunddaten verpflichtet.
- Niedergelassene Ärzt:innen seit dem 15. Januar 2026 mit Verordnungsdaten, Befunden und Diagnosen.
- Apotheken seit Januar 2026 mit der Medikationsliste (eMP — elektronischer Medikationsplan in der ePA-Hülle).
- Zahnärzt:innen ab 1. Juli 2026 mit Befund- und Behandlungsdaten.
Die Pflicht ist juristisch klar formuliert in §291 SGB V (in der DigiG-Fassung). Die Befüllung wird über die TI — die Telematikinfrastruktur — über das KIM-Protokoll (Kommunikation im Medizinwesen) abgewickelt. KIM ist im Kern eine sicher signierte E-Mail-Schicht, die im Hintergrund läuft und die strukturierten Datenpakete an die ePA des Patienten überträgt.
Was technisch klappt
Drei Bausteine funktionieren weitgehend.
Erstens: die KIM-Anbindung ist an den meisten Klinikstandorten produktiv. Der TI-Atlas der gematik (Stand März 2026) weist aus, dass 96 Prozent der Krankenhäuser KIM-fähig sind, 91 Prozent der Vertragsarztpraxen, 99 Prozent der Apotheken. Die Anbindungsquote ist damit höher als bei jeder früheren TI-Anwendung.
Zweitens: die ePA-Hülle selbst — die zentrale Datenbank-Architektur der gematik, an die die Patient:innen über die jeweilige Kassen-App zugreifen — funktioniert stabil. Die Verfügbarkeit liegt nach gematik-Daten bei 99,7 Prozent (Service Level Agreement: 99,5 Prozent). Es gab im Berichtszeitraum drei größere Ausfälle, alle behoben innerhalb der vorgeschriebenen Reaktionszeit.
Drittens: die Patient:innen-App-Anbindung funktioniert über alle großen Kassen-Apps. AOK, Techniker, Barmer, DAK, IKK haben eigene ePA-Module in ihren Apps integriert. Die Nutzungszahlen variieren stark — die Techniker meldet 41 Prozent ihrer Versicherten als aktive ePA-Nutzer (mindestens ein Login in den letzten sechs Monaten), die AOK liegt bei 27 Prozent, kleinere Kassen darunter.
Was technisch nicht klappt
Das eigentliche Problem liegt bei der strukturierten Befüllung mit MIO-Profilen. MIO bedeutet „Medizinische Informationsobjekte” — standardisierte Datenstrukturen, die definieren, wie ein Entlassbrief, ein Laborbefund, ein Impfeintrag in der ePA abgelegt wird, damit die Inhalte automatisch lesbar, sortierbar, aggregierbar sind.
Die MIO-Spezifikationen werden von der KBV in Abstimmung mit der gematik gepflegt. Die wichtigsten sind:
MIO Impfpass (seit 2021, am ausgereiftesten)
MIO Mutterpass (seit 2022, produktiv)
MIO Zahnbonusheft (seit 2023, produktiv)
MIO Entlassbrief (seit 2024, in produktiver Einführung)
MIO Laborbefund (Pilot, geplant 2027)
MIO Verordnung (in Spezifikation, Stand Frühjahr 2026)
Die Erfahrung mit dem MIO Entlassbrief — dem in der Pflichtbefüllung wichtigsten Format — zeigt das Implementationsproblem in voller Klarheit. Die Spezifikation lässt Interpretationsspielräume an Stellen zu, an denen die KIS-Hersteller — Cerner Oracle, Dedalus (Orbis), Meierhofer, Nexus, Agfa — unterschiedlich entschieden haben. Das Ergebnis: Ein Entlassbrief, der aus dem Charité-KIS (Dedalus Orbis) in die ePA fließt, ist strukturell anders aufgebaut als ein Entlassbrief aus dem UKE Hamburg (Cerner) oder aus dem Klinikum Großhadern (Meierhofer). Inhaltlich vergleichbar, formal divergent. Die maschinelle Auswertbarkeit — der eigentliche Mehrwert der strukturierten Befüllung — ist damit eingeschränkt.
Wir haben die Datei. Wir können sie öffnen. Aber wir können sie nicht gemeinsam lesen.
So fasste es eine IT-Leiterin eines Schwerpunktversorgers im westfälischen Raum kürzlich auf einer KIS-Tagung zusammen. Die Beobachtung ist nicht neu — sie war bei jedem TI-Rollout ein wiederkehrendes Muster — aber sie wird im Falle der ePA strukturell wirksam, weil die ePA als zentrale Quelle gedacht war.
Datenschutz: die Sicht der Patient:innen
Aus der Patient:innen-Perspektive stellen sich zwei Fragen, die der BfDI in mehreren Stellungnahmen (zuletzt im Bericht 2025/26) adressiert hat.
Erstens: Wer hat wann was gesehen? Die ePA-Hülle protokolliert jeden Zugriff. Die Patient:innen können in der Kassen-App ein Zugriffsprotokoll einsehen. Die Bedienbarkeit dieses Protokolls variiert zwischen den Kassen-Apps; die Datentiefe variiert ebenfalls. Bei der Techniker und der AOK ist das Protokoll funktional brauchbar; bei einigen kleineren Kassen ist es als Listenansicht ohne Filteroptionen umgesetzt, was bei einer ePA mit 600 Zugriffseinträgen pro Jahr (durchschnittlicher Wert für eine mehrfach erkrankte Person) faktisch unlesbar wird.
Zweitens: Forschungsdatennutzung. Das Health Data Use Act 2024 (offiziell: Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) hat die Voraussetzungen für die Nutzung von ePA-Daten in der Forschung geschaffen — pseudonymisiert, über das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) am BfArM. Die Patient:innen können der Forschungsnutzung in der Kassen-App widersprechen. Die Widerspruchsquote liegt bei rund 8 Prozent — etwas höher als die ePA-Widerspruchsquote, was nicht überrascht. Der BfDI hat im Januar 2026 darauf hingewiesen, dass die Information über das Forschungs-Opt-out in der Kassen-Kommunikation häufig untergeordnet kommuniziert wird; eine entsprechende Klarstellung an die Kassen ist erfolgt.
Die kulturelle Akzeptanz
Hier liegt 2026 das Hauptthema. Die Technik läuft, die Strukturen sind etabliert — aber die Nutzungskultur in der Versorgung selbst ist deutlich hinter den Erwartungen.
Eine Befragung der Bundesärztekammer aus dem März 2026 zeigt: Nur 34 Prozent der niedergelassenen Ärzt:innen öffnen die ePA eines neu vorgestellten Patienten regelhaft beim Erstbesuch. 41 Prozent nur „bei klarem Anlass”. 25 Prozent gar nicht. Im Krankenhaus ist die Quote etwas höher — 52 Prozent regelhaft, 31 Prozent anlassbezogen — aber auch hier nicht das, was die Reformbegründung als „integrierte Versorgung” antizipiert hat.
Die Gründe, die in den qualitativen Teil der Befragung einfließen, sind konsistent über die Häuser hinweg:
- Die ePA-Oberfläche ist nicht in den klinischen Workflow integriert, sondern erfordert einen separaten Aufruf.
- Die Übersichtlichkeit ist begrenzt — gerade bei multimorbiden Patient:innen mit umfangreicher Akte fehlt eine sinnvolle Sortierung nach Relevanz.
- Die Vertrauensfrage: viele Ärzt:innen sind unsicher, ob die ePA-Inhalte als „bestätigte Befunde” gelten dürfen oder ob die Eigenanamnese vorrangig bleibt.
- Die Haftungsfrage: wenn ein in der ePA dokumentierter Befund nicht beachtet wird, entsteht eine forensisch relevante Konstellation, die juristisch noch nicht voll geklärt ist (siehe BGH-Entscheidung VI ZR 78/25 vom Oktober 2025, die erste Eckpunkte gesetzt, aber nicht alle Fragen entschieden hat).
Was rechtlich gilt
Die Kernvorschriften zur ePA finden sich in §291 SGB V (Anlage und Befüllung), §307 SGB V (Datenübertragung über die TI), §363 SGB V (Forschungsdatennutzung mit Verweis auf das GDNG). Die Patient:innen-Rechte zur Einsicht und Korrektur sind in §291a SGB V geregelt: Jede:r Patient:in kann jederzeit Einsicht nehmen, kann fehlerhafte Einträge korrigieren lassen (auf Antrag, mit Beweis), kann einzelne Einträge oder die gesamte ePA löschen lassen.
Die zentrale juristische Streitfrage ist die der Berücksichtigungspflicht: Muss eine Ärztin die ePA-Inhalte zur Kenntnis nehmen, bevor sie eine Behandlungsentscheidung trifft? Der BGH hat in der zitierten Entscheidung 2025 formuliert, dass eine grundsätzliche Berücksichtigungspflicht besteht, dass aber das Ausmaß der Pflicht von der zeitlichen und technischen Zumutbarkeit abhängt. Was in der Praxis eine offene Formel ist — und für die kommenden Jahre Gegenstand weiterer Urteile sein wird.
Eine vorsichtige Zwischenbilanz
Das eHealth-Versprechen war 2024 große Politik. Es war an konkrete Erwartungen geknüpft — bessere Versorgungsintegration, weniger Doppeluntersuchungen, mehr Patient:innen-Autonomie. Anderthalb Jahre nach dem Pflicht-Rollout zeigt sich: Die technische Infrastruktur funktioniert, in einem Umfang, der bei früheren TI-Anwendungen nicht erreicht wurde. Die strukturierte Datentiefe — der eigentliche Hebel — bleibt hinter den Erwartungen zurück. Und die kulturelle Praxis im klinischen Alltag verschiebt sich langsam, deutlich langsamer als die Rollout-Zahlen suggerieren.
Der Befund ist nicht polemisch zu nehmen. Eine systemische Digitalisierung in einer Versorgungslandschaft mit 2.000 Krankenhäusern, 110.000 Vertragsarztpraxen und fünf konkurrierenden KIS-Herstellern braucht Zeit. Anderthalb Jahre sind in diesem Maßstab eine kurze Frist. Was die ePA 2026 ist: technisch real, strukturell teil-funktional, kulturell im Anlauf. Was sie 2028 sein wird, hängt weniger von der Politik ab als von der Frage, ob die KIS-Hersteller, die ärztlichen Workflows und die Patient:innen-Apps eine gemeinsame Bedienlogik finden. Das ist eine Frage von Implementationsarbeit. Sie ist langweilig. Und sie ist entscheidend.