[Visite] Hauptseite Ausgabe 01 / Mai 2026

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Klinik, Pflege & Gesundheitsversorgung

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Recht · 7 min

Elektronische Patientenakte — ein Jahr nach dem Pflicht-Rollout

Seit dem 15. Januar 2025 ist die ePA Opt-out-pflichtig. Die technische Anbindung läuft, die strukturierte Befüllung stockt — und die kulturelle Akzeptanz ist 2026 das eigentliche Problem.

Am 15. Januar 2025 ist die elektronische Patientenakte in eine neue Phase getreten. Aus dem Opt-in-System, das seit 2021 mit mäßigem Erfolg lief (knapp eine Million aktiv angelegte ePAs in vier Jahren), wurde ein Opt-out-System. Das Digital-Gesetz vom März 2024 (DigiG, BGBl. I S. 449) hat den Mechanismus umgekehrt: Wer als gesetzlich versicherte Person nicht aktiv widersprochen hat, dem hat die Krankenkasse seit Januar 2025 automatisch eine ePA angelegt. Anderthalb Jahre später lassen sich erste belastbare Aussagen treffen. Sie sind gemischter, als die offizielle Kommunikation des BMG nahelegt.

Wie viele Menschen haben heute eine ePA

Die Zahlen der gematik und der Spitzen­verbände der Krankenkassen (Stand Mai 2026, monatlicher Monitoring­bericht):

  • Rund 90 Prozent der gesetzlich Versicherten haben eine angelegte ePA. Das sind etwa 65 Millionen Menschen.
  • Etwa 6 Prozent haben aktiv widersprochen — also rund 4,3 Millionen Menschen.
  • Rund 4 Prozent stehen aus verschiedenen Gründen außerhalb des Rollouts (Versicherten­wechsel im laufenden Verfahren, technische Sonder­konstellationen, in seltenen Fällen Kassenzu­ordnung in Klärung).

Die Widerspruchs­quote von 6 Prozent liegt deutlich unter dem, was die Datenschutz­debatte 2024 erwarten ließ. Im Vorfeld hatten der Bundes­beauftragte für den Datenschutz (BfDI) und verschiedene zivil­gesellschaftliche Organisationen mit Widerspruchs­quoten zwischen 15 und 25 Prozent gerechnet. Die tatsächliche Quote zeigt: Die Schwellen des aktiven Widerspruchs sind höher als die der schweigenden Akzeptanz — ein bekannter Befund aus der Verhaltens­ökonomie, der hier praktisch wirksam wird.

Die privat Versicherten sind in der Pflicht-Logik nicht erfasst. Die Privat­kassen haben überwiegend ein Opt-in-Modell, die Verbreitung liegt entsprechend bei rund 18 Prozent — ähnlich der Vor-Reform-Quote in der GKV.

Wer die ePA befüllt

Hier wird es differenzierter. Die Pflicht zur Befüllung läuft gestaffelt:

  • Krankenhäuser sind seit dem 1. Juli 2025 zur strukturierten Befüllung mit Entlass­briefen und definierten Befund­daten verpflichtet.
  • Niedergelassene Ärzt:innen seit dem 15. Januar 2026 mit Verordnungs­daten, Befunden und Diagnosen.
  • Apotheken seit Januar 2026 mit der Medikations­liste (eMP — elektronischer Medikations­plan in der ePA-Hülle).
  • Zahnärzt:innen ab 1. Juli 2026 mit Befund- und Behandlungs­daten.

Die Pflicht ist juristisch klar formuliert in §291 SGB V (in der DigiG-Fassung). Die Befüllung wird über die TI — die Telematik­infrastruktur — über das KIM-Protokoll (Kommunikation im Medizinwesen) abgewickelt. KIM ist im Kern eine sicher signierte E-Mail-Schicht, die im Hintergrund läuft und die strukturierten Datenpakete an die ePA des Patienten überträgt.

Was technisch klappt

Drei Bausteine funktionieren weitgehend.

Erstens: die KIM-Anbindung ist an den meisten Klinik­standorten produktiv. Der TI-Atlas der gematik (Stand März 2026) weist aus, dass 96 Prozent der Krankenhäuser KIM-fähig sind, 91 Prozent der Vertrags­arzt­praxen, 99 Prozent der Apotheken. Die Anbindungs­quote ist damit höher als bei jeder früheren TI-Anwendung.

Zweitens: die ePA-Hülle selbst — die zentrale Datenbank-Architektur der gematik, an die die Patient:innen über die jeweilige Kassen-App zugreifen — funktioniert stabil. Die Verfüg­barkeit liegt nach gematik-Daten bei 99,7 Prozent (Service Level Agreement: 99,5 Prozent). Es gab im Berichts­zeitraum drei größere Ausfälle, alle behoben innerhalb der vorgeschriebenen Reaktions­zeit.

Drittens: die Patient:innen-App-Anbindung funktioniert über alle großen Kassen-Apps. AOK, Techniker, Barmer, DAK, IKK haben eigene ePA-Module in ihren Apps integriert. Die Nutzungs­zahlen variieren stark — die Techniker meldet 41 Prozent ihrer Versicherten als aktive ePA-Nutzer (mindestens ein Login in den letzten sechs Monaten), die AOK liegt bei 27 Prozent, kleinere Kassen darunter.

Was technisch nicht klappt

Das eigentliche Problem liegt bei der strukturierten Befüllung mit MIO-Profilen. MIO bedeutet „Medizinische Informations­objekte” — standardisierte Datenstrukturen, die definieren, wie ein Entlass­brief, ein Laborbefund, ein Impfeintrag in der ePA abgelegt wird, damit die Inhalte automatisch lesbar, sortierbar, aggregierbar sind.

Die MIO-Spezifikationen werden von der KBV in Abstimmung mit der gematik gepflegt. Die wichtigsten sind:

MIO Impfpass          (seit 2021, am ausgereiftesten)
MIO Mutterpass        (seit 2022, produktiv)
MIO Zahnbonusheft     (seit 2023, produktiv)
MIO Entlassbrief      (seit 2024, in produktiver Einführung)
MIO Laborbefund       (Pilot, geplant 2027)
MIO Verordnung        (in Spezifikation, Stand Frühjahr 2026)

Die Erfahrung mit dem MIO Entlass­brief — dem in der Pflicht­befüllung wichtigsten Format — zeigt das Implementations­problem in voller Klarheit. Die Spezifikation lässt Interpretations­spielräume an Stellen zu, an denen die KIS-Hersteller — Cerner Oracle, Dedalus (Orbis), Meierhofer, Nexus, Agfa — unterschiedlich entschieden haben. Das Ergebnis: Ein Entlass­brief, der aus dem Charité-KIS (Dedalus Orbis) in die ePA fließt, ist strukturell anders aufgebaut als ein Entlass­brief aus dem UKE Hamburg (Cerner) oder aus dem Klinikum Großhadern (Meierhofer). Inhaltlich vergleichbar, formal divergent. Die maschinelle Auswertbarkeit — der eigentliche Mehrwert der strukturierten Befüllung — ist damit eingeschränkt.

Wir haben die Datei. Wir können sie öffnen. Aber wir können sie nicht gemeinsam lesen.

So fasste es eine IT-Leiterin eines Schwerpunkt­versorgers im westfälischen Raum kürzlich auf einer KIS-Tagung zusammen. Die Beobachtung ist nicht neu — sie war bei jedem TI-Roll­out ein wiederkehrendes Muster — aber sie wird im Falle der ePA strukturell wirksam, weil die ePA als zentrale Quelle gedacht war.

Datenschutz: die Sicht der Patient:innen

Aus der Patient:innen-Perspektive stellen sich zwei Fragen, die der BfDI in mehreren Stellung­nahmen (zuletzt im Bericht 2025/26) adressiert hat.

Erstens: Wer hat wann was gesehen? Die ePA-Hülle protokolliert jeden Zugriff. Die Patient:innen können in der Kassen-App ein Zugriffs­protokoll einsehen. Die Bedien­barkeit dieses Protokolls variiert zwischen den Kassen-Apps; die Datentiefe variiert ebenfalls. Bei der Techniker und der AOK ist das Protokoll funktional brauchbar; bei einigen kleineren Kassen ist es als Listen­ansicht ohne Filter­optionen umgesetzt, was bei einer ePA mit 600 Zugriffs­einträgen pro Jahr (durchschnitt­licher Wert für eine mehrfach erkrankte Person) faktisch unlesbar wird.

Zweitens: Forschungs­datennutzung. Das Health Data Use Act 2024 (offiziell: Gesundheits­daten­nutzungs­gesetz, GDNG) hat die Voraussetzungen für die Nutzung von ePA-Daten in der Forschung geschaffen — pseudo­nymisiert, über das Forschungs­datenzentrum Gesundheit (FDZ) am BfArM. Die Patient:innen können der Forschungs­nutzung in der Kassen-App widersprechen. Die Wider­spruchs­quote liegt bei rund 8 Prozent — etwas höher als die ePA-Wider­spruchs­quote, was nicht überrascht. Der BfDI hat im Januar 2026 darauf hingewiesen, dass die Information über das Forschungs-Opt-out in der Kassen-Kommunikation häufig untergeordnet kommuniziert wird; eine entsprechende Klar­stellung an die Kassen ist erfolgt.

Die kulturelle Akzeptanz

Hier liegt 2026 das Hauptthema. Die Technik läuft, die Strukturen sind etabliert — aber die Nutzungs­kultur in der Versorgung selbst ist deutlich hinter den Erwartungen.

Eine Befragung der Bundes­ärzte­kammer aus dem März 2026 zeigt: Nur 34 Prozent der niedergelassenen Ärzt:innen öffnen die ePA eines neu vorgestellten Patienten regelhaft beim Erst­besuch. 41 Prozent nur „bei klarem Anlass”. 25 Prozent gar nicht. Im Krankenhaus ist die Quote etwas höher — 52 Prozent regelhaft, 31 Prozent anlass­bezogen — aber auch hier nicht das, was die Reform­begründung als „integrierte Versorgung” antizipiert hat.

Die Gründe, die in den qualitativen Teil der Befragung einfließen, sind konsistent über die Häuser hinweg:

  • Die ePA-Oberfläche ist nicht in den klinischen Workflow integriert, sondern erfordert einen separaten Aufruf.
  • Die Übersicht­lichkeit ist begrenzt — gerade bei multimorbiden Patient:innen mit umfangreicher Akte fehlt eine sinnvolle Sortierung nach Relevanz.
  • Die Vertrauens­frage: viele Ärzt:innen sind unsicher, ob die ePA-Inhalte als „bestätigte Befunde” gelten dürfen oder ob die Eigen­anamnese vorrangig bleibt.
  • Die Haftungs­frage: wenn ein in der ePA dokumentierter Befund nicht beachtet wird, entsteht eine forensisch relevante Konstellation, die juristisch noch nicht voll geklärt ist (siehe BGH-Entscheidung VI ZR 78/25 vom Oktober 2025, die erste Eckpunkte gesetzt, aber nicht alle Fragen entschieden hat).

Was rechtlich gilt

Die Kern­vorschriften zur ePA finden sich in §291 SGB V (Anlage und Befüllung), §307 SGB V (Daten­übertragung über die TI), §363 SGB V (Forschungs­datennutzung mit Verweis auf das GDNG). Die Patient:innen-Rechte zur Einsicht und Korrektur sind in §291a SGB V geregelt: Jede:r Patient:in kann jederzeit Einsicht nehmen, kann fehlerhafte Einträge korrigieren lassen (auf Antrag, mit Beweis), kann einzelne Einträge oder die gesamte ePA löschen lassen.

Die zentrale juristische Streitfrage ist die der Berücksichtigungs­pflicht: Muss eine Ärztin die ePA-Inhalte zur Kenntnis nehmen, bevor sie eine Behandlungs­entscheidung trifft? Der BGH hat in der zitierten Entscheidung 2025 formuliert, dass eine grundsätzliche Berücksichtigungs­pflicht besteht, dass aber das Ausmaß der Pflicht von der zeitlichen und technischen Zumut­barkeit abhängt. Was in der Praxis eine offene Formel ist — und für die kommenden Jahre Gegenstand weiterer Urteile sein wird.

Eine vorsichtige Zwischen­bilanz

Das eHealth-Versprechen war 2024 große Politik. Es war an konkrete Erwartungen geknüpft — bessere Versorgungs­integration, weniger Doppel­untersuchungen, mehr Patient:innen-Autonomie. Anderthalb Jahre nach dem Pflicht-Rollout zeigt sich: Die technische Infrastruktur funktioniert, in einem Umfang, der bei früheren TI-Anwendungen nicht erreicht wurde. Die strukturierte Datentiefe — der eigentliche Hebel — bleibt hinter den Erwartungen zurück. Und die kulturelle Praxis im klinischen Alltag verschiebt sich langsam, deutlich langsamer als die Rollout-Zahlen suggerieren.

Der Befund ist nicht polemisch zu nehmen. Eine systemische Digitalisierung in einer Versorgungs­landschaft mit 2.000 Krankenhäusern, 110.000 Vertrags­arzt­praxen und fünf konkurrierenden KIS-Herstellern braucht Zeit. Anderthalb Jahre sind in diesem Maßstab eine kurze Frist. Was die ePA 2026 ist: technisch real, strukturell teil-funktional, kulturell im Anlauf. Was sie 2028 sein wird, hängt weniger von der Politik ab als von der Frage, ob die KIS-Hersteller, die ärztlichen Workflows und die Patient:innen-Apps eine gemeinsame Bedien­logik finden. Das ist eine Frage von Implementations­arbeit. Sie ist langweilig. Und sie ist entscheidend.


Ressort: Recht