Krankenhausreform 2023 — wo die Umsetzung in den Ländern 2026 steht
Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des KHVVG eine erste Zwischenbilanz. Was umgesetzt ist, woran es klemmt, und warum die Investitionsfrage das eigentliche Problem bleibt.
Wenn man im Frühjahr 2026 mit Krankenhausgeschäftsführern spricht, fällt ein Satz auffallend oft: „Die Reform ist da, aber sie ist noch nicht angekommen.” Das klingt nach einem Allgemeinplatz, ist aber überraschend präzise. Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz — KHVVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2025 — hat den rechtlichen Rahmen verändert. Die Versorgungswirklichkeit hinkt hinterher, und zwar in einem Tempo, das die ursprünglichen Zeitpläne aus den Lauterbach-Jahren längst überholt hat.
Eine Bestandsaufnahme. Nicht systematisch über alle 1.870 Häuser hinweg — das wäre eine eigene Studie — sondern punktuell an den Stellen, an denen sich die strukturellen Probleme am deutlichsten zeigen.
Was die Reform vorsah
Drei Bausteine. Sie hängen zusammen, lassen sich aber sauber trennen.
Erstens die Versorgungsstufenlogik. Statt der bisherigen Mischung aus Plankrankenhäusern unterschiedlichster Größe ohne klare Differenzierung sieht das KHVVG drei Versorgungsstufen vor:
Level I Grundversorgung (Innere Medizin, Allgemeinchirurgie,
Notfallversorgung Stufe 1)
Level II Schwerpunktversorgung (zusätzlich definierte Fachabteilungen,
Notfallversorgung Stufe 2)
Level III Maximalversorgung (universitäre Anbindung,
Notfallversorgung Stufe 3)
Die Zuteilung erfolgt durch die Länder, die Kriterien stehen im Bundesgesetz. Soweit die Theorie.
Zweitens das Leistungsgruppen-System. Statt der reinen DRG-Mengenlogik, in der jedes Haus jede Leistung abrechnen konnte, sofern es sie irgendwie erbrachte, gibt es nun 65 definierte Leistungsgruppen. Eine Leistungsgruppe darf nur erbracht (und vergütet) werden, wenn das Haus definierte Strukturvoraussetzungen erfüllt: Facharztdichte, OP-Kapazitäten, Mindestfallzahlen, 24/7-Bereitschaft. Die DKG hatte hier von Anfang an Widerstand angemeldet, der Marburger Bund stand mit eingeschränkter Zustimmung dahinter, ver.di und DPR begrüßten die Strukturenbindung ausdrücklich.
Drittens die Vorhaltepauschalen. Für definierte Leistungen — Geburtshilfe, Pädiatrie, Schlaganfallversorgung, Notfallversorgung — gibt es nicht mehr ausschließlich fallbezogene DRG-Pauschalen, sondern eine Mischfinanzierung: 60 Prozent vom Fall, 40 Prozent vorhaltefinanziert. Die Idee dahinter ist eine alte: Ein kleines Haus auf Föhr muss eine Geburtshilfe nicht 600 Mal im Jahr durchführen, um sie wirtschaftlich offen zu halten. Es muss sie nur 60 Mal sicher durchführen können.
Was 2026 umgesetzt ist
Die Umsetzung ist Ländersache. Und genau hier zeigt sich, was bei aller Bundesgesetzgebung der föderale Realismus ist.
Bayern und Nordrhein-Westfalen als Vorreiter haben ihre Krankenhauspläne bis Ende 2025 weitgehend an die neue Stufenlogik angepasst. NRW hatte den Vorteil, mit der eigenen NRW-Reform 2023 unter Karl-Josef Laumann bereits ein System voretabliert zu haben, das sich mit der Bundeslogik überlappt — die Anpassung war eher eine Re-Etikettierung als ein Umbau. Bayern hat 412 Häuser eingestuft, davon 31 als Level III, 89 als Level II, der Rest als Level I oder als sektorenübergreifende Versorger.
Sachsen-Anhalt und Brandenburg sind langsamer. In Sachsen-Anhalt steht die Einstufung der Kreiskrankenhäuser in den dünn besiedelten Altmark- und Anhalt-Regionen seit über einem Jahr still, weil jede konkrete Zuweisung von „Grundversorgung” zu einem Haus, das bisher als Plankrankenhaus mit breiterem Spektrum geführt wurde, eine Schließungsdebatte auslöst. Die Landesregierung hat das Verfahren mehrfach verschoben.
Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen liegen im Mittelfeld. Hamburg, Bremen und Berlin als Stadtstaaten haben die Umsetzung früh abgeschlossen, weil die Konzentration auf wenige große Häuser die strukturelle Frage erleichtert.
Bemerkenswert: Der Monitoringbericht des BMG vom April 2026 weist aus, dass von den 65 Leistungsgruppen aktuell 42 in mindestens 13 Bundesländern produktiv im Abrechnungssystem implementiert sind. Die übrigen 23 — überwiegend in den hochspezialisierten Bereichen wie Stammzelltransplantation, komplexe Aortenchirurgie, neonatologische Intensivmedizin — laufen weiter in einer Übergangslogik mit fallbezogener Genehmigung.
Das eigentliche Streitthema: Schwellenwerte
Die Reform steht und fällt mit den Schwellenwerten für die Leistungsgruppen-Zuteilung. Wer darf was? Und ab welcher Fallzahl?
Beispiel Schlaganfallversorgung. Die DKG hat 2024 eine Schwelle von 250 Fällen pro Jahr akzeptiert, die DGN (Deutsche Gesellschaft für Neurologie) hält 400 für medizinisch sinnvoll, das BMG hat sich auf 300 festgelegt. Was klingt wie eine technische Detailfrage, ist für etwa 80 Häuser eine existenzielle Frage — sie liegen zwischen 250 und 300 Fällen und verlieren mit der Festlegung die Stroke-Unit-Vergütung.
Ähnlich bei der Geburtshilfe (Schwelle 365 Geburten pro Jahr — eine pro Tag), bei der Bauchaortenchirurgie (Schwelle 75 elektive Eingriffe pro Jahr), bei der pädiatrischen Intensivmedizin (Schwelle 200 Beatmungstage). Jeder Schwellenwert hat eine medizinische Begründung — bessere Outcomes bei höheren Fallzahlen sind in der Versorgungsforschung gut belegt. Und jeder Schwellenwert hat eine politische Folge.
Die Marburger-Bund-Position hierzu ist nüchtern: Schwellenwerte sind richtig, aber sie müssen mit einer realistischen Übergangsfinanzierung verbunden werden — sonst schließen Abteilungen schneller, als die Nachbarhäuser die zusätzlichen Fälle aufnehmen können.
Die Investitionsfrage
Hier liegt das wahre Problem. Und es ist nicht neu.
Nach den Erhebungen des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) liegt der jährliche Investitionsbedarf der deutschen Krankenhäuser bei rund 7 Mrd. Euro. Die Länder, die nach der dualen Krankenhausfinanzierung des KHG für Investitionen zuständig sind, zahlen aktuell — Stand Haushaltsjahr 2026 — kumuliert etwa 3,1 Mrd. Euro. Die Lücke von rund 4 Mrd. Euro wird seit Jahren aus den Betriebseinnahmen querfinanziert oder schlicht aufgeschoben.
Die KHVVG-Vorhaltepauschalen waren als Teil-Lösung gedacht: 40 Prozent vorhaltefinanziert sollte den Investitionsdruck mildern. In der Praxis funktioniert das nur dort, wo das Land seinen Anteil zuverlässig leistet. Die Länder mit Haushaltsengpässen — Bremen, Saarland, mehrere Flächenländer im Osten — haben ihre Investitionszahlungen 2025 erneut gekürzt. Die Vorhaltepauschale ersetzt also faktisch nicht den fehlenden Investitionszuschuss, sie ergänzt nur einen ohnehin schon zu niedrigen Anteil.
Die Reform finanziert die Struktur, aber sie finanziert nicht die Substanz.
So formulierte es ein Geschäftsführer eines Schwerpunktversorgers in NRW vor wenigen Wochen auf einer Tagung der Krankenhausgesellschaft. Es ist keine Polemik. Es ist die strukturelle Diagnose, die die KHVVG-Logik nicht löst.
Wo es lokal klemmt
Zwei Beispiele aus der Praxis, die die Konflikte konkret machen.
Insel Föhr-Amrum, Schleswig-Holstein. Das Inselkrankenhaus Wyk auf Föhr versorgt rund 11.000 Inselbewohner und in der Saison bis zu 50.000 Tagestouristen. Mit den neuen Schwellenwerten für Geburtshilfe (365 Geburten/Jahr) und Allgemeinchirurgie (definierte Mindestfallzahlen für elektive Eingriffe) ist das Haus regulär gar nicht zertifiziert — die jährliche Geburtenzahl liegt im niedrigen zweistelligen Bereich. Das Land Schleswig-Holstein hat 2025 eine Ausnahmeregelung als „strukturell notwendiger Versorger” beantragt und Anfang 2026 erhalten. Vorbildcharakter, aber jeder Insel- und Bergstandort braucht eine eigene Ausnahme — die Skalierung dieses Ansatzes ist ungeklärt.
Kreiskrankenhaus Bersenbrück, Niedersachsen. 130 Betten, ländlicher Raum im Landkreis Osnabrück. Die Geburtshilfe wurde im März 2026 geschlossen, nachdem das Haus mit 280 Geburten pro Jahr unter dem Schwellenwert lag und die Übergangsfinanzierung des Landes auslief. Die nächstgelegene Geburtshilfe-Klinik ist nun 35 Autominuten entfernt, in der Notfallsituation 50 Minuten. Die lokale Empörung war groß; sie zeigt, dass die Schließungsdebatten nicht abstrakt-planerisch geführt werden, sondern politisch.
Was strukturell offen bleibt
Drei Fragen, die das KHVVG nicht gelöst hat und die das System 2026 weiter belasten.
Erstens: die Notfallversorgung in der Fläche. Wenn Level-I-Häuser geschlossen werden oder ihre Notfallstufe verlieren, vergrößern sich die Versorgungsräume. Die Rettungsdienste sind nicht angepasst. Hessen hat im November 2025 begonnen, die Rettungsdienstbedarfspläne neu auszuschreiben — die meisten anderen Länder warten noch ab.
Zweitens: die Pflegepersonalwanderung zwischen Häusern. Wenn ein Schwerpunktversorger eine Leistungsgruppe verliert, wandert das spezialisierte Personal — Intensivpflege, OP-Pflege — zum nächsten Maximalversorger, der die Gruppe behält. Das Personal fehlt dann an der ursprünglichen Stelle für die verbleibenden Leistungen. Die DPR hat das in einem Positionspapier im Februar 2026 beschrieben und auf eine Lücke in der Reformlogik hingewiesen.
Drittens: die DRG-Fortgeltung für die nicht vorhaltefinanzierten Leistungen. Etwa 60 Prozent aller Krankenhausleistungen bleiben rein DRG-finanziert, mit allen bekannten Anreizen zur Mengenausweitung. Das KHVVG ändert die DRG-Logik nicht. Es ergänzt sie nur in einem Teilbereich.
Eine Zwischenbilanz
Die Reform ist real, sie ist nicht zurückdrehbar, sie wirkt strukturell — die Versorgungsstufen sind festgelegt, die Leistungsgruppen abrechenbar, die Vorhaltepauschalen fließen. In dieser Hinsicht ist 2026 ein Erfolgsjahr.
Sie wirkt aber nicht da, wo das System am stärksten belastet ist: bei der Investitionsfinanzierung, in der ländlichen Notfallversorgung, in der Pflegepersonalökonomie. Das KHVVG war als „große Reform” angekündigt. Es ist faktisch eine strukturelle Neuordnung gewesen, keine Finanzreform — und ohne Finanzreform wird die strukturelle Neuordnung in den nächsten Jahren ihre Wirkung nur partiell entfalten können.
Der Monitoringbericht des BMG für 2027 ist bereits angekündigt. Er wird, so deutet es sich an, weniger über Strukturen sprechen und mehr über Geld. Was vermutlich der ehrliche Befund ist.